Dabei wird zwischen zwei Varianten entschieden:
- Verbrennen von Gartenabfällen innerhalb der Ortsgrenzen
Gartenabfälle wie zum Beispiel der Heckenschnitt oder verblühte Gräser und Schilfe müssen als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet, über die Biotonne oder die Grüngutannahmen bzw. über das zuständige Entsorgungsunternehmen beseitigt werden.
Damit ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle in zusammenhängend bebauten Ortsteilen generell verboten.
- Verbrennen von Gartenabfällen außerhalb der Ortsgrenzen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist außerhalb der Ortsgrenzen, wenn es keine zumutbaren Alternativen zur Entsorgung gibt, erlaubt. Allerdings muss dies fünf Werktage vorher bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde, Fachdienst Umwelt des Kreises Schleswig-Flensburg, angemeldet werden.
Eine weitere Ausnahme gibt es für Baumschulen, Unternehmen des Gartenbaus, der Landschaftspflege sowie bei Befall der Pflanzen mit bestimmten Schadorganismen. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben und ein Verbrennen ist nach wie vor auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, erlaubt.
- Osterfeuer – Biikebrennen – private Lagerfeuer
Von dieser Regelung ausgenommen sind das hier vieler Orts bekannte Osterfeuer oder das traditionelle Biikebrennen. Diese sind weiterhin erlaubt – ebenso ein privates Lagerfeuer mit abgelagertem Brennholz.
Die neue Verordnung soll dazu beitragen, Ärgernisse und Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft zu vermeiden und das Land Schleswig-Holstein geht damit einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Klimaneutralität.